Studienbeihilfe 2026/2027 in Österreich: Voraussetzungen, Höhe und Fristen

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Die Studienbeihilfe kann Studierende in Österreich monatlich finanziell unterstützen. Ob du Anspruch hast, hängt vor allem von sozialer Bedürftigkeit, Studienerfolg, Alter, Studienwechsel, Studiendauer und deiner persönlichen Familiensituation ab.

Wichtig ist: Die Studienbeihilfe wird nicht automatisch ausgezahlt. Du musst einen Antrag stellen und Fristen einhalten. Für das Wintersemester gilt grundsätzlich die Frist von 20. September bis 15. Dezember, für das Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai.

Studienbeihilfe in Österreich im Überblick

Die wichtigsten Punkte

  • Antrag nötig: Studienbeihilfe muss bei der Studienbeihilfenbehörde beantragt werden.
  • Frist Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember.
  • Frist Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai.
  • Rückwirkung: Anträge innerhalb der Frist wirken auf den Semesterbeginn zurück.
  • Später Antrag: Außerhalb der Frist ist eine Bewilligung nur ab dem Monat der Antragstellung möglich.
  • Altersgrenze: Das Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag begonnen werden.
  • Ausnahmen: Selbsterhalter:innen, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung und bestimmte Masterstudierende können bis maximal vor dem 38. Geburtstag beginnen.
  • Studienerfolg: Nach den ersten Semestern müssen ECTS-Punkte oder andere vorgeschriebene Leistungsnachweise erbracht werden.
  • Zuverdienst: Die allgemeine Zuverdienstgrenze beträgt derzeit 17.212 Euro jährlich, bei kürzerem Beihilfenbezug anteilig.

Wer grundsätzlich Studienbeihilfe bekommen kann

Studienbeihilfe ist für ordentliche Studierende vorgesehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem soziale Bedürftigkeit, ein günstiger Studienerfolg, die Einhaltung der Altersgrenze und ein Studium innerhalb der vorgesehenen Anspruchsdauer.

Auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudium vorbereiten, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits Studienbeihilfe erhalten.

Voraussetzung Was bedeutet das? Worauf achten?
Soziale Bedürftigkeit Einkommen und Familiensituation werden geprüft. Relevant sind unter anderem eigenes Einkommen, Eltern, Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in.
Günstiger Studienerfolg Das Studium muss ernsthaft und erfolgreich betrieben werden. Nach den ersten Semestern müssen Studienleistungen nachgewiesen werden.
Altersgrenze Studienbeginn grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag. Ausnahmen bis maximal vor dem 38. Geburtstag sind möglich.
Kein schädlicher Studienwechsel Ein Studium darf höchstens zweimal und rechtzeitig gewechselt werden. Ein später oder zu oft erfolgter Wechsel kann den Anspruch gefährden.
Anspruchsdauer Die vorgesehene Studienzeit darf nicht unbegrenzt überschritten werden. Es gibt Toleranzsemester und mögliche Verlängerungsgründe.

Wenn du gerade erst mit dem Studium startest, ist auch die organisatorische Seite wichtig. Was du bei Inskription, Matrikelnummer und Studienstart beachten solltest, erklärt der Beitrag Matrikelnummer in Österreich.

Höhe und Berechnung

Warum es keinen fixen Betrag für alle gibt

Die Höhe der Studienbeihilfe ist nicht für alle gleich. Sie wird individuell berechnet. Ausgangspunkt sind gesetzlich geregelte Beträge, dazu kommen mögliche Erhöhungen und Abzüge. Deshalb können zwei Studierende im gleichen Studium sehr unterschiedliche Beträge erhalten.

Eine Rolle spielen vor allem Wohnsituation, Alter, Eltern- oder Partner:inneneinkommen, eigene Kinder, Behinderung, eigene Einkünfte und andere Förderungen. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt.

Faktor Auswirkung Beispiel
Wohnsituation Auswärtiges Wohnen kann die Beihilfe erhöhen. Wenn tägliches Pendeln vom Elternwohnsitz nicht zumutbar ist und eine Meldung am Studienort besteht.
Alter Ab bestimmten Altersgrenzen sind Erhöhungen möglich. Erhöhungen können ab 24 beziehungsweise 27 Jahren relevant sein.
Elterneinkommen Kann die Beihilfe vermindern. Bei normaler Studienbeihilfe wird eine zumutbare Unterhaltsleistung berechnet.
Selbsterhalt Elterneinkommen wird nicht berücksichtigt. Relevant, wenn du vor dem Bezug lange genug selbst für deinen Unterhalt gesorgt hast.
Kind oder Behinderung Zuschläge und längere Anspruchsdauer können möglich sein. Die konkrete Höhe hängt von der gesetzlichen Regelung und Nachweisen ab.
Zuverdienst Bei Überschreitung der Grenze kann es zu Rückzahlung kommen. Die allgemeine Grenze beträgt derzeit 17.212 Euro jährlich.

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist wichtig für Personen, die vor dem Studium gearbeitet haben. Voraussetzung ist, dass du dich vor dem Beihilfenbezug mindestens vier Jahre selbst erhalten hast und in diesen Jahren jeweils mindestens 11.000 Euro Einkommen erzielt hast. Zeiten von Präsenzdienst, Zivildienst, Ausbildungsdienst oder bestimmten Freiwilligendiensten können berücksichtigt werden.

Bei Selbsterhalter:innen wird das Einkommen der Eltern nicht angerechnet. Relevant bleiben aber unter anderem das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie die allgemeinen Voraussetzungen für Studienbeihilfe.

Alter zu Studienbeginn Erforderlicher Selbsterhalt Einordnung
Bis 32 Jahre 4 Jahre Grundregel für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
33 Jahre 5 Jahre Altersgrenze erhöht sich durch längeren Selbsterhalt.
34 Jahre 6 Jahre Zusätzliches Selbsterhalterjahr nötig.
35 Jahre 7 Jahre Nur mit entsprechend langer Erwerbsphase möglich.
36 Jahre 8 Jahre Nachweise besonders sorgfältig vorbereiten.
37 Jahre 9 Jahre Letzter Bereich vor Überschreiten der Altersgrenze.
Ab 38 Jahre Altersgrenze überschritten Für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt grundsätzlich zu spät.

Wenn du nicht direkt nach der Matura studierst oder über einen zweiten Bildungsweg kommst, kann auch der Überblick Studieren ohne Matura in Österreich hilfreich sein.

Antrag, Fristen und Unterlagen

Wann du den Antrag stellen solltest

Der Antrag sollte möglichst innerhalb der offiziellen Antragsfrist gestellt werden. Dann wirkt die Bewilligung bei erfüllten Voraussetzungen auf den Semesterbeginn zurück. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Bewilligung grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung.

Semester Antragsfrist Wirkung bei rechtzeitigem Antrag
Wintersemester 20. September bis 15. Dezember Rückwirkung auf den Semesterbeginn möglich.
Sommersemester 20. Februar bis 15. Mai Rückwirkung auf den Semesterbeginn möglich.
Nach Fristende Antrag wird trotzdem entgegengenommen Bewilligung grundsätzlich nur ab dem Monat der Antragstellung.

Für den Antrag brauchst du je nach Situation unterschiedliche Unterlagen. Manche Daten können automatisch abgefragt werden, andere müssen nachgereicht werden. Wenn Unterlagen fehlen, erhältst du eine Aufforderung zur Nachreichung. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn der Bescheid erstellt und die Beihilfe bewilligt wurde.

  • Antragsformular: Antrag auf Studienbeihilfe beziehungsweise Studienzuschuss.
  • Inskriptionsbestätigung: Vor allem bei bestimmten Hochschulformen wichtig, etwa FH, PH, Privatuniversität oder Konservatorium.
  • Daten zu Eltern oder Partner:in: Wenn diese für die Berechnung relevant sind.
  • Nachweise bei Selbsterhalt: Versicherungsdatenauszug und Einkommensnachweise können erforderlich sein.
  • Nachweise bei Kind oder Behinderung: Je nach Zuschlag und Verlängerungsgrund.

Fortsetzungsmeldung und Auszahlung

Damit du Studienbeihilfe beziehen kannst, musst du nicht nur im Antragssemester, sondern auch in den folgenden Semestern zur Fortsetzung deines Studiums gemeldet sein. An Universitäten ist die Fortsetzungsmeldung im Wintersemester nur bis 31. Oktober und im Sommersemester nur bis 31. März möglich.

Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Nach einer Bewilligung innerhalb der Frist kann die Auszahlung rückwirkend ab September beziehungsweise März erfolgen. Weil die Bearbeitung Zeit braucht, sollte der Antrag nicht erst am letzten Tag gestellt werden.

Zuverdienst und Studienerfolg

Wie viel du dazuverdienen darfst

Die allgemeine Zuverdienstgrenze bei Bezug von Studienbeihilfe beträgt derzeit 17.212 Euro jährlich. Wird nicht das ganze Jahr über Studienbeihilfe bezogen, wird die Grenze anteilig berechnet. Bei eigenen Kindern kann sich die Grenze erhöhen.

Wichtig ist: Das Einkommen wird im Nachhinein überprüft. Wird die Grenze überschritten, reduziert sich der Anspruch um den überschreitenden Betrag. Dieser Betrag kann zurückgefordert werden.

Situation Regel Folge
Beihilfe das ganze Jahr 17.212 Euro jährlich Bis zu dieser Grenze grundsätzlich kein Problem.
Beihilfe nur einige Monate Anteilig nach Monaten mit Beihilfenbezug Monatliche Teilgrenze beachten.
Eigene Kinder Grenze kann je nach Alter des Kindes steigen. Unterhaltspflichten genau angeben.
Grenze überschritten Anspruch wird nachträglich neu berechnet. Rückzahlung des Überschreitungsbetrags möglich.

Warum der Studienerfolg wichtig ist

Studienbeihilfe ist daran gebunden, dass das Studium ernsthaft betrieben wird. Nach den ersten Semestern müssen daher Studienleistungen nachgewiesen werden. Seit dem Wintersemester 2024/2025 wird der Studienerfolg generell in ECTS-Punkten nachgewiesen.

Wenn der erforderliche Studienerfolg nicht nachgewiesen wird, kann es zu Rückzahlungen oder zum Verlust des Anspruchs kommen. Besonders bei Studienabbruch, Studienunterbrechung oder Studienwechsel sollte daher früh mit der Stipendienstelle gesprochen werden.

Viele Probleme entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch versäumte Fristen, zu spätes Ummelden, unklare Prüfungspläne oder einen unüberlegten Studienwechsel. Typische Stolperfallen beim Start ins Studium findest du im Beitrag Studienfehler beim Studienstart.

Fazit

Die Studienbeihilfe ist eine wichtige Unterstützung für Studierende in Österreich, aber sie ist an klare Regeln gebunden. Wer Anspruch haben könnte, sollte den Antrag rechtzeitig stellen, die Unterlagen vollständig vorbereiten und die Fristen nicht versäumen.

Besonders wichtig sind die Antragsfristen, die Altersgrenze, der Studienerfolg, ein möglicher Studienwechsel und die Zuverdienstgrenze. Bei Selbsterhalter:innen, Studierenden mit Kind, Studierenden mit Behinderung oder Masterstudien gelten zusätzliche Regeln, die früh geprüft werden sollten.

Häufige Fragen und Quellen

FAQ: Studienbeihilfe in Österreich

Wann kann ich Studienbeihilfe beantragen?

Im Wintersemester läuft die Antragsfrist von 20. September bis 15. Dezember. Im Sommersemester läuft sie von 20. Februar bis 15. Mai.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Ein Antrag wird auch außerhalb der Frist entgegengenommen. Die Bewilligung wirkt dann aber grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend ab Semesterbeginn.

Wie hoch ist die Studienbeihilfe?

Die Höhe wird individuell berechnet. Entscheidend sind unter anderem Wohnsituation, Alter, Einkommen der Eltern oder Partner:innen, eigene Kinder, Behinderung, Zuverdienst und andere Förderungen.

Was ist die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt?

Sie ist eine Sonderform der Studienbeihilfe für Studierende, die sich vor dem Beihilfenbezug mindestens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 11.000 Euro jährlich selbst erhalten haben.

Zählt das Einkommen der Eltern beim Selbsterhalterstipendium?

Nein. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Einkommen von Ehepartner:innen oder eingetragenen Partner:innen kann aber relevant sein.

Wie alt darf ich für Studienbeihilfe sein?

Das Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag begonnen werden. Für Selbsterhalter:innen, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung und bestimmte Masterstudierende gibt es Ausnahmen bis maximal vor dem 38. Geburtstag.

Wie viel darf ich neben der Studienbeihilfe verdienen?

Die allgemeine Zuverdienstgrenze beträgt derzeit 17.212 Euro jährlich. Bei kürzerem Beihilfenbezug gilt sie anteilig. Bei eigenen Kindern kann sich die Grenze erhöhen.

Muss ich Studienerfolg nachweisen?

Ja. Nach den ersten Semestern müssen Studienleistungen nachgewiesen werden. Seit dem Wintersemester 2024/2025 erfolgt der Nachweis grundsätzlich über ECTS-Punkte.

Kann ein Studienwechsel den Anspruch gefährden?

Ja. Das Studium darf höchstens zweimal und grundsätzlich spätestens nach zwei Semestern gewechselt werden. Ein später oder zu oft erfolgter Wechsel kann zum Anspruchsverlust führen.

Wo stelle ich den Antrag?

Zuständig ist die Studienbeihilfenbehörde. Der Antrag kann online mit ID Austria oder über die vorgesehenen Formulare gestellt werden.

Quellen

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