Anzeigeverfahren bei Schulpflichtverletzung: Wer zeigt wen wann an?
Wenn ein Kind wiederholt unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, stellt sich schnell die Frage: Wird das „sofort angezeigt“ – und wenn ja, wer zeigt eigentlich wen an? In Österreich ist das klar als Verwaltungsverfahren geregelt: Die Schule (genauer: die Schulleitung) erstattet eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, und betroffen sind in der Regel die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (in bestimmten Fällen auch die/der Jugendliche selbst).
Wichtig: Dieser Text erklärt das Verfahren allgemein und praxisnah. Im Einzelfall können Details je nach Bundesland, Schulart, Situation (z.B. Krankheit ohne Attest, Konfliktlage, Heimunterricht) und zuständiger Behörde abweichen.
Schulpflicht – Verletzung und Konsequenzen – Österreich
| Thema | Stand 2025 (Kurz) | Konsequenz in der Praxis |
|---|---|---|
| Wer ist verantwortlich? | Primär Eltern/Erziehungsberechtigte; ab 14 Jahren tritt die/der Minderjährige neben die Eltern (Mitverantwortung). | Bescheide/Strafen richten sich typischerweise an die Erziehungsberechtigten; bei 14+ kann auch die/der Jugendliche adressiert werden. |
| Wann muss jedenfalls angezeigt werden? | Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben an mehr als drei Schultagen (aufeinanderfolgend oder nicht) innerhalb der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht. | Ab dieser Schwelle ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtend (nach gesetzlich vorgesehenen schulischen Maßnahmen). |
| Wohin geht die Anzeige? | Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat; in Wien Magistratisches Bezirksamt bzw. Magistrat). | Die Behörde führt das Verwaltungsstrafverfahren (z.B. Strafverfügung/Straferkenntnis). |
| Welche Strafe droht typischerweise? | Geldstrafe im gesetzlichen Rahmen von 110 bis 440 Euro; ersatzweise Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wenn uneinbringlich. | Höhe hängt u.a. von Dauer, Mitwirkung, Vorfällen und Verschulden ab; häufig wird in Entscheidungen der Höchstrahmen bei schweren Fällen ausgeschöpft. |
| Welche Fristen sind zentral? | Einspruch gegen Strafverfügung: 2 Wochen. Beschwerde gegen Straferkenntnis: 4 Wochen. | Fristen laufen grundsätzlich ab Zustellung bzw. Hinterlegung; verspätete Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
1) Rechtsgrundlage: Was ist eine Schulpflichtverletzung?
Die allgemeine Schulpflicht gilt für Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten. Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass die Schulpflicht erfüllt wird – vor allem durch regelmäßigen Schulbesuch und Einhaltung der Schulordnung. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann das eine Verwaltungsübertretung darstellen.
2) Wer zeigt wen an?
Wer zeigt an? In der Praxis erstattet die Schulleitung (nicht einzelne Lehrpersonen privat) die Anzeige als formalen Schritt an die zuständige Behörde. Vorher sind schulische Maßnahmen vorgesehen.
Wen betrifft die Anzeige? Adressiert sind typischerweise die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, weil sie gesetzlich zur Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet sind. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres tritt die/der Minderjährige hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten; bei speziellen Konstellationen kann das die behördliche Adressierung beeinflussen.
3) Wann muss die Schule anzeigen?
Entscheidend ist die gesetzliche Grenze: Ungerechtfertigtes Fernbleiben an mehr als drei Schultagen (aufeinanderfolgend oder nicht) innerhalb der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht. Ab dieser Schwelle ist die Schulpflichtverletzung jedenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
Wichtig ist auch der Begriff „ungerechtfertigt“: Fehlt ein Kind gerechtfertigt (z.B. Krankheit, bewilligte Beurlaubung), ist das nicht automatisch eine Schulpflichtverletzung. Konflikte entstehen häufig, wenn Entschuldigungen fehlen, zu spät kommen oder die Schule eine ärztliche Bestätigung verlangt und diese nicht erbracht wird.
4) Was passiert vor der Anzeige? Schulische Maßnahmen („Stufenlogik“)
Die Anzeige ist nicht der erste Schritt. Das Schulpflichtgesetz sieht vor, dass die Schule geeignete Maßnahmen setzen soll, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten. Typisch (je nach Fall) sind:
- Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten (Telefon, Gespräch, schriftliche Aufforderung).
- Klärung der Gründe (Krankheit, Mobbing, Schulangst, familiäre Belastung, Transportprobleme).
- Unterstützungsmaßnahmen (Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, Beratungsangebote).
- Dokumentation der Fehltage und der gesetzten Schritte.
- Bei Bedarf Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe (je nach Gefährdungslage und Bundeslandpraxis).
Erst wenn diese Maßnahmen nicht (ausreichend) wirken und die gesetzliche Schwelle überschritten ist, kommt es zur formalen Anzeige.
5) Ablauf des Anzeige- und Verwaltungsstrafverfahrens: Schritt für Schritt
So lässt sich der typische Ablauf in der Praxis darstellen (vereinfacht, aber realitätsnah):
- Schritt 1: Fehlzeiten entstehen. Das Kind fehlt im Unterricht.
- Schritt 2: Prüfung der Rechtfertigung. Liegt eine Entschuldigung/Begründung vor? Wird ein Nachweis verlangt?
- Schritt 3: Schulische Intervention. Gespräche, Aufforderungen, Unterstützungsmaßnahmen, Dokumentation.
- Schritt 4: Schwelle „mehr als drei Schultage“ ungerechtfertigt überschritten.
- Schritt 5: Anzeige durch Schulleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat).
- Schritt 6: Behörde leitet Verwaltungsstrafverfahren ein. Oft zunächst im abgekürzten Verfahren mit Strafverfügung.
- Schritt 7a: Kein Einspruch binnen 2 Wochen. Strafverfügung wird rechtskräftig, Strafe ist zu zahlen.
- Schritt 7b: Einspruch binnen 2 Wochen. Die Behörde führt das ordentliche Verfahren weiter und entscheidet anschließend (häufig) mit Straferkenntnis.
- Schritt 8: Beschwerde gegen Straferkenntnis binnen 4 Wochen möglich; zuständig ist das jeweilige Landesverwaltungsgericht.
6) Welche Strafen drohen konkret?
Das Gesetz sieht für die relevante Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 110 bis 440 Euro vor. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen werden. In gerichtlichen Entscheidungen (Landesverwaltungsgerichte) finden sich auch Fälle, in denen bei gravierenden oder lang andauernden Verstößen der Rahmen ausgeschöpft wird.
7) Häufige Missverständnisse (und was wirklich zählt)
- „Es sind nur einzelne Stunden gewesen.“ In der Praxis wird stark auf Schultage abgestellt; wie die Schule zählt (ganzer Tag vs. einzelne Stunden) kann im Detail entscheidend sein.
- „Ich habe es eh angekündigt.“ Ankündigung ersetzt nicht automatisch eine rechtlich anerkannte Entschuldigung oder eine bewilligte Beurlaubung.
- „Die Schule muss zuerst mahnen – sonst ist alles ungültig.“ Die Schule muss Maßnahmen setzen und dokumentieren, aber wenn die gesetzliche Schwelle überschritten ist, kann die Anzeige verpflichtend sein.
- „Das trifft nur die Eltern, das Kind ist nie betroffen.“ Ab 14 kann die/der Minderjährige rechtlich neben die Eltern treten; die konkrete behördliche Vorgangsweise hängt vom Einzelfall ab.
8) Praxisbeispiele
Fall 1: Wiederholtes „sporadisches Schwänzen“ ohne Entschuldigung. Ein 13-jähriges Kind fehlt über mehrere Wochen verteilt vier volle Schultage ohne rechtfertigende Entschuldigung. Die Schule führt Gespräche, setzt Unterstützungsmaßnahmen, dokumentiert alles. Nach Überschreiten der Schwelle erstattet die Schulleitung Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft. Die Behörde erlässt eine Strafverfügung gegen die Erziehungsberechtigten.
Fall 2: Schulangst, aber keine ausreichenden Nachweise. Ein 15-jähriger Jugendlicher bleibt aus Angst wiederholt zu Hause. Die Eltern melden sich zwar bei der Schule, liefern aber keine ausreichenden medizinischen Nachweise, und es gibt keine bewilligte Beurlaubung. Die Schule bindet Beratung ein, die Fehlzeiten steigen dennoch. Es kommt zur Anzeige. Im Verfahren ist entscheidend, ob und wie sich die Gründe nachweisen lassen und ob zumutbare Schritte gesetzt wurden.
Fall 3: Konflikt um „gerechtfertigt“ vs. „ungerechtfertigt“. Eltern argumentieren, es liege Krankheit vor, die Schule verlangt eine ärztliche Bestätigung. Kommt diese nicht, werden Tage als ungerechtfertigt gewertet. Hier hängt viel an der Kommunikation und an der rechtzeitigen Klärung mit der Schule.
9) 10–15 Expert:innen-Meinungen (konkret und einordnend, ohne Links)
- Bundesministerium für Bildung (BMB): Bundesministerium – betont die frühere und konsequentere Anzeige-Möglichkeit/Anzeigeerwartung ab „mehr als drei Schultagen“ und die Rolle der Schulleitung im Maßnahmenmix (Informationsseite, Stand 2025).
- Bundeskanzleramt Österreich (oesterreich.gv.at): Bundesportal – stellt klar, dass ungerechtfertigtes Fernbleiben über der Schwelle bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen ist und nennt den Strafrahmen (Informationsseite, Stand 2025).
- Landesverwaltungsgericht Tirol: Gericht – bestätigt in Entscheidungen regelmäßig die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten nach § 24 SchPflG und die Bedeutung sauberer schulischer Dokumentation (Erkenntnisse 2025).
- Landesverwaltungsgericht Oberösterreich: Gericht – arbeitet in Entscheidungen heraus, dass sich Tatzeiträume über mehrere Wochen als erhebliches Erschwerungsmoment auswirken können (Erkenntnisse 2025).
- Brigitte Wieser: Schulrechts-Expertin (Fachbeitrag in einer schulrechtlichen Publikation) – diskutiert die Einordnung von Schulpflichtverletzungen als Dauerdelikt und Konsequenzen für wiederholte Bestrafung (Fachbeitrag, 2023).
- Rainer Schmidt: Rechtswissenschaftler (Fachpublikation) – erläutert Systematik und Rechtsfolgen von Einspruch/Verfahrensfortsetzung im Verwaltungsstrafrecht (Fachbeitrag, 2019).
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Rechtsservice: Interessenvertretung/Service – weist auf die praktische Bedeutung der Verfolgungsverjährung und fristgerechter Verfahrenshandlungen im Verwaltungsstrafrecht hin (Informationsseite, Stand 2025).
- Land Steiermark (verwaltung.steiermark.at): Verwaltung – beschreibt Fristen: 2 Wochen Einspruch gegen Strafverfügung und 4 Wochen Beschwerde gegen Straferkenntnis, inkl. Beginn bei Zustellung/Hinterlegung (Informationsseiten, Stand 2025).
- Stadt Graz: Verwaltung – konkretisiert das Rechtsmittel „Beschwerde gegen Straferkenntnis“ samt Fristenlogik (Informationsseite, Stand 2025).
- Bundeskanzleramt Österreich (oesterreich.gv.at), Lexikon „Strafverfügung“: Bundesportal – betont, dass Einspruch binnen 2 Wochen bei der erlassenden Behörde einzubringen ist und welche Formen zulässig sind (Lexikon-Eintrag, 2025).
- ÖAMTC (Mobilitätsclub): Rechtsinformation – warnt praxisnah vor Fristenlauf ab Hinterlegung und empfiehlt rasche Abholung behördlicher Schriftstücke (Informationsseite, Stand 2017).
- Volksanwaltschaft: Kontrolleinrichtung – thematisiert in Berichten die Bedeutung rechtzeitiger, kooperativer Maßnahmen bei Kindeswohlthemen (Bericht, 2025).
10) Kurze Checkliste: Was Eltern sofort tun können (bevor es „zur Anzeige kommt“)
- Fehlzeiten lückenlos klären: Jede Abwesenheit sofort melden und korrekt entschuldigen; Nachweise zeitnah erbringen.
- Frühzeitig Gespräch suchen: Klassenlehrperson/Klassenvorstand, Direktion, Schulsozialarbeit einbinden.
- Gründe schriftlich festhalten: Krankheit, Belastungen, Mobbing, Schulangst – mit Datum, Maßnahmen, Kontaktverläufen.
- Unterstützung organisieren: Schulpsychologie, Beratungsstellen, ggf. Kinder- und Jugendhilfe (wenn nötig).
- Behördliche Post ernst nehmen: Fristen laufen ab Zustellung/Hinterlegung; Einspruch/Beschwerde nicht verschlafen.
💬 FAQ
Wer erstattet die Anzeige bei einer Schulpflichtverletzung?
In der Regel erstattet die Schulleitung die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem schulische Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden.
Wen betrifft die Anzeige – Eltern oder das Kind?
Primär betrifft sie die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann die/der Minderjährige rechtlich neben die Eltern treten; wie die Behörde adressiert, hängt vom Einzelfall ab.
Ab wann muss „jedenfalls“ angezeigt werden?
Jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben an mehr als drei Schultagen (aufeinanderfolgend oder nicht) innerhalb der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht.
Was gilt als „ungerechtfertigt“?
Ungerechtfertigt ist ein Fernbleiben, wenn keine anerkannte Entschuldigung vorliegt und keine Bewilligung/Beurlaubung erteilt wurde. Ob ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist, hängt von den schulischen Vorgaben und der konkreten Situation ab.
Welche Strafe droht in Österreich typischerweise?
Der gesetzliche Rahmen liegt bei 110 bis 440 Euro Geldstrafe; bei Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen sein.
Was ist eine Strafverfügung – und was kann ich dagegen tun?
Eine Strafverfügung ist eine Entscheidung im abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren. Dagegen kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Erfolgt kein Einspruch, wird sie rechtskräftig.
Was ist ein Straferkenntnis – und wie kann ich mich wehren?
Ein Straferkenntnis ist die (typische) Entscheidung nach dem ordentlichen Verfahren. Dagegen kann binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden, die bei der Verwaltungsstrafbehörde einzubringen ist; entschieden wird anschließend durch das zuständige Landesverwaltungsgericht.
Laufen Fristen auch, wenn ich den Brief nicht abhole?
Ja, häufig beginnt der Fristenlauf bereits mit Zustellung oder Hinterlegung (Abholfrist). Wer behördliche Schriftstücke spät abholt, kann Fristen verlieren.
Wird bei langen Zeiträumen mehrfach bestraft?
Bei anhaltenden Verstößen kann die rechtliche Einordnung als Dauerdelikt relevant sein. Ob und wie mehrfach bestraft wird, hängt von Tatzeiträumen, behördlichen Verfolgungshandlungen und gerichtlicher Beurteilung ab.
Hilft Kooperation mit der Schule wirklich?
Ja. Dokumentierte Mitwirkung, nachvollziehbare Gründe und ernsthafte Maßnahmen zur Wiederherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs wirken sich in der Praxis häufig auf die behördliche Beurteilung und Strafhöhe aus.
Quellen
- Bundeskanzleramt Österreich. (2025, Januar 1). Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Folgen bei Nichterfüllung. oesterreich.gv.at.
- Bundeskanzleramt Österreich. (2025, Mai 19). Strafverfügung. oesterreich.gv.at (Lexikon).
- Bundeskanzleramt Österreich. (2025, März 6). Bescheidbeschwerde. oesterreich.gv.at (Lexikon).
- Bundesministerium für Bildung. (2025). Schulpflichtverletzung: Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht. bmb.gv.at.
- Land Steiermark. (o. D.). Einspruch gegen Strafverfügung – Verwaltung. verwaltung.steiermark.at.
- Land Steiermark. (o. D.). Beschwerde gegen Straferkenntnis – Verwaltung. verwaltung.steiermark.at.
- Stadt Graz. (o. D.). Beschwerde gegen ein Straferkenntnis. graz.at.
- Republik Österreich. (1985). Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985.
- Republik Österreich. (o. D.). Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), § 24 (Bundesrecht konsolidiert). Rechtsinformationssystem (RIS).
- Republik Österreich. (o. D.). Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), § 25 (Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen). Rechtsinformationssystem (RIS).
- Republik Österreich. (o. D.). Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 7 (Beschwerdefrist). Rechtsinformationssystem (RIS).
- Landesverwaltungsgericht Tirol. (2025, Oktober 6). Erkenntnis LVwG-2025/29/2197-4. Rechtsinformationssystem (RIS).
- Landesverwaltungsgericht Tirol. (2025, August 4). Erkenntnis LVwG-2025/29/1567-7. Rechtsinformationssystem (RIS).
- Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. (2025, September 2). Erkenntnis 200703/5. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
- Wieser, B. (2023). Schulpflicht (Fachbeitrag). Österreichische Gesellschaft für Schulrecht (ÖGSR), Schulrecht, 1/2023.
- Schmidt, R. (2019). § 33a VStG – „Beraten statt strafen“ (Fachbeitrag). Johannes Kepler Universität Linz.
- Wirtschaftskammer Österreich. (o. D.). Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsstrafdelikten. wko.at.
- ÖAMTC. (2017). Verwaltungsstrafverfahren: Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung. ÖAMTC.
- Volksanwaltschaft. (2025). Bericht an den Landtag Burgenland 2023–2024 (Abschnitt: Vorgehen bei Schulpflichtverletzung). Volksanwaltschaft.
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