Kurze Antwort: Eine Freistellung (rechtlich: „Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht“) ist in Österreich möglich, aber für reinen Urlaub wird sie in der Praxis oft nur in echten Ausnahmefällen genehmigt.
Entscheidend ist, ob ein begründeter Anlass / wichtiger Grund vorliegt – und wer dafür zuständig ist: bis 1 Tag meist die Klassenlehrkraft/Klassenvorstand, bis 1 Woche die Schulleitung, länger als 1 Woche die zuständige Schulbehörde bzw. Bildungsdirektion.
Wenn Sie es korrekt angehen, sparen Sie sich viel Ärger: Reichen Sie das Ansuchen frühzeitig schriftlich ein, begründen Sie es nachvollziehbar, legen Sie (wenn vorhanden) Nachweise bei und planen Sie damit, dass „Urlaub verlängern“ oder „günstigere Flüge“ meistens kein ausreichender Grund sind.
Wichtig ist auch: Ohne Genehmigung kann ein Fernbleiben als unentschuldigt gelten – mit möglichen Folgen bis hin zu Meldungen wegen Schulpflichtverletzung.
Fakten zur Freistellung für Urlaub in der Schulzeit – Antrag & Details
| Was Sie wissen müssen | So ist es geregelt | Tipp, der wirklich hilft |
|---|---|---|
| Wer entscheidet? | Bis 1 Tag: Klassenvorstand/Klassenlehrer; bis 1 Woche: Schulleitung; darüber: Schulbehörde/Bildungsdirektion | Im Antrag immer klar dazuschreiben: Zeitraum, Grund, Kontakt, Schule/Kennzahl |
| Wie stellen Sie den Antrag? | Schriftliches Ansuchen (E-Mail oder Formular der Schule/Bildungsdirektion) | Nachweise gleich mitschicken (z. B. Einladung, Terminbestätigung, Begründung) |
| Welche Gründe zählen eher? | Wichtige familiäre Ereignisse, Behörden-/Gerichtstermine, Wettbewerbe, religiöse Feiertage etc. (Einzelfall) | Konzentrieren Sie sich auf den „Anlass“, nicht auf Kostenargumente |
| Wie früh einreichen? | Je früher, desto besser; bei > 1 Woche verlangen manche Bildungsdirektionen deutlich längere Vorlaufzeiten | Bei > 1 Woche realistisch: mehrere Wochen vorher einreichen |
| Was passiert bei unentschuldigtem Fehlen? | Es kann als Schulpflichtverletzung gewertet werden; Behörden reagieren ab einer bestimmten Fehlanzahl konsequenter | Nie „einfach fahren“ – erst genehmigen lassen, dann buchen bzw. stornierbar planen |
So gehen Sie Schritt für Schritt vor: Antrag, Zuständigkeit, Fristen und Nachfragen
1) Begriffsklärung: „Freistellung“, „Beurlaubung“ und „Fernbleiben“
Im Schulalltag sagt man oft „Freistellung“ oder „Beurlaubung“. Rechtlich läuft es meist auf die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht hinaus. Wichtig ist der Unterschied: Bei Krankheit oder nachweisbarer Verhinderung geht es um Entschuldigung. Bei Urlaub in der Schulzeit geht es um eine vorherige Erlaubnis. Ohne diese Erlaubnis wird das Fernbleiben leicht als unentschuldigt geführt – auch dann, wenn die Reise „für die Familie wichtig“ wirkt.
Für schulpflichtige Kinder ist außerdem das Schulpflichtgesetz zentral: Es regelt nicht nur Schulbesuch, sondern auch, wer das Fernbleiben in welchem Ausmaß genehmigen darf. Für viele Schüler:innen (vor allem ab mittleren/höheren Schulen) spielt zusätzlich das Schulunterrichtsgesetz eine Rolle, das das Fernbleiben und die Rechtfertigung im Schulbetrieb detaillierter beschreibt.
2) Wer darf genehmigen – und ab wann müssen Sie zur Bildungsdirektion?
Die Zuständigkeit ist der häufigste Stolperstein. Für schulpflichtige Kinder gilt: Für einzelne Stunden bis zu einem Tag entscheidet in der Regel die Klassenlehrkraft/Klassenvorstand, für mehrere Tage bis zu einer Woche die Schulleitung. Für ein längeres Fernbleiben als eine Woche ist die zuständige Schulbehörde zuständig (in der Praxis meist die Bildungsdirektion).
Für mittlere und höhere Schulen enthält das Schulunterrichtsgesetz ebenfalls eine klare Zuständigkeitslogik: Bis zu einem Tag kann der Klassenvorstand erlauben, darüber hinaus die Schulleitung – jeweils „aus wichtigen Gründen“.
Das heißt in der Praxis: Je länger der Zeitraum, desto höher die Anforderungen an Begründung und Nachweise.
3) Welche Gründe werden in der Praxis eher anerkannt – und warum „Urlaub“ oft schwierig ist
Die Gesetze sprechen von „begründetem Anlass“ bzw. „wichtigen Gründen“. Das ist bewusst offen formuliert, weil Schulen und Behörden Einzelfälle abwägen müssen.
Typische Gründe, die Schulen in Informationsblättern nennen, sind zum Beispiel: wichtige familiäre Ereignisse (Hochzeit, Begräbnis), Behörden- oder Gerichtstermine, religiöse Feiertage, Teilnahme an Wettbewerben, besondere sportliche/künstlerische Verpflichtungen oder seltene familiäre Besuchssituationen (z. B. Elternteil lebt dauerhaft im Ausland).
Reiner „Urlaub“ ist deshalb schwierig, weil Ferienzeiten genau dafür vorgesehen sind. Kostenargumente (günstigere Flüge, bereits gebucht, Stornokosten) sind in der Praxis häufig kein ausreichender Grund, wenn nicht zusätzlich ein echter begründeter Anlass vorliegt. Wenn Sie also einen Antrag stellen, muss im Vordergrund stehen: Warum ist dieses Ereignis gerade zu diesem Zeitpunkt zwingend? Je klarer und überprüfbarer diese Antwort ist, desto besser sind die Chancen.
4) Der Antrag: Was hineingehört, damit er nicht zurückkommt
Ein guter Antrag ist kurz, vollständig und nachvollziehbar. Schreiben Sie nicht „wir würden gern“, sondern liefern Sie die entscheidenden Informationen: Name, Klasse, Schule (am besten auch Schulkennzahl, wenn verfügbar), Zeitraum (inklusive erster und letzter Fehltag), konkreter Grund, Erreichbarkeit, und – wenn möglich – Nachweise als Anhang. Wenn es um mehrere Tage geht, ist ein schriftlicher Antrag praktisch immer sinnvoll, selbst wenn die Schule theoretisch auch telefonisch erreichbar wäre. So vermeiden Sie Missverständnisse.
Wenn Ihre Schule oder Bildungsdirektion Formulare anbietet, verwenden Sie sie. Diese Formulare enthalten oft genau jene Punkte, die Behörden brauchen (z. B. ob es sich um mehr als eine Woche handelt, ob schulpflichtig, ob Nachweise vorliegen, ob die Schule eine Stellungnahme abgibt). Das beschleunigt die Entscheidung deutlich.
5) Timing: Wie früh einreichen und was realistisch ist
Für kurze Freistellungen (ein Tag) reicht in vielen Schulen eine frühzeitige Nachricht an den Klassenvorstand, idealerweise schriftlich, sobald Sie den Termin kennen. Bei mehreren Tagen sollten Sie mindestens eine Woche vorher dran sein, damit Rückfragen möglich sind und die Schulleitung Zeit hat, zu entscheiden. Bei Zeiträumen über eine Woche ist ein deutlich größerer Vorlauf sinnvoll. Manche Bildungsdirektionen nennen in Formularen ausdrücklich, dass solche Ansuchen grundsätzlich mehrere Wochen vor Beginn einlangen sollen, damit die Bearbeitung möglich ist.
Wenn Sie sehr kurzfristig anfragen, steigt das Risiko einer Ablehnung nicht nur wegen des Inhalts, sondern weil eine saubere Prüfung und Dokumentation zeitlich nicht mehr möglich ist. Ein guter Grund kann durch schlechtes Timing „kaputtgehen“. Darum: Sobald klar ist, dass es um Unterrichtstage geht, zuerst Antrag, dann Reiseplanung – oder zumindest stornierbar planen.
6) Was passiert nach dem Antrag: Genehmigung, Auflagen und Umgang mit Stoff
Wenn genehmigt wird, ist das oft nicht einfach „frei“. Schulen erwarten häufig, dass versäumter Stoff nachgeholt wird. Das kann je nach Schulstufe bedeuten: Hausübungen, Lernpakete, Referate, Tests nach Rückkehr oder ein Plan, wie Leistungsfeststellungen trotzdem möglich bleiben. Je besser Sie als Eltern hier proaktiv sind („Wir holen Stoff nach, wir planen Lernzeiten, wir sprechen vorab mit der Lehrkraft“), desto eher wirkt der Antrag verantwortungsvoll.
Für ältere Schüler:innen kann außerdem relevant sein, dass längeres unentschuldigtes Fernbleiben in bestimmten Schularten sogar organisatorische Folgen haben kann. Das ist ein weiterer Grund, warum Sie niemals einfach „auf gut Glück“ fehlen sollten.
7) Wenn abgelehnt wird: Was Sie tun können (ohne die Beziehung zur Schule zu belasten)
Eine Ablehnung heißt nicht automatisch „Schule ist böse“, sondern oft: Der Grund wird nicht als ausreichend bewertet oder die Situation ist rechtlich nicht abdeckbar. Der wichtigste Schritt ist dann: Bitten Sie um eine kurze, sachliche Begründung und klären Sie, ob es Alternativen gibt (z. B. Verkürzung, Verschiebung, einzelne Tage statt einer ganzen Woche). Manchmal ist nicht der Anlass das Problem, sondern der Zeitraum.
Wenn Sie überzeugt sind, dass ein begründeter Anlass vorliegt, und es geht um Zuständigkeiten oberhalb der Schule, kann die Bildungsdirektion die richtige Stelle sein. Gleichzeitig gilt: Der pragmatische Weg ist oft, die Reise in die Ferien zu legen oder nur jene Tage zu beantragen, die wirklich zwingend sind.
8) Wo nachfragen: Schule, Schulleitung, Bildungsdirektion – und welche Frage Sie stellen sollten
Für Anträge bis zu einer Woche sind der Klassenvorstand und die Schulleitung die wichtigsten Ansprechpartner. Für Zeiträume über eine Woche ist meist die Bildungsdirektion zuständig. Wenn Sie nachfragen, stellen Sie nicht nur die Frage „ist es genehmigt?“, sondern: „Welche Unterlagen fehlen?“, „Wer entscheidet hier zuständig?“, „Bis wann brauchen Sie das?“, „Gibt es ein Formular?“. Diese Fragen führen schneller zu einer Lösung, weil sie die Bearbeitung ermöglichen.
Wenn Sie unsicher sind, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen Antrag zu stellen, lohnt sich eine kurze Vorabklärung: „Wäre dieser Anlass grundsätzlich genehmigungsfähig, wenn wir Nachweise liefern?“ So vermeiden Sie unnötige Schriftwege und erhalten eine realistische Einschätzung.
FAQ
Kann ich Urlaub in der Schulzeit einfach „entschuldigen“?
Nein. Urlaub ist keine Krankheit. In der Regel brauchen Sie für Urlaubstage eine vorherige Erlaubnis zum Fernbleiben. Ohne Genehmigung kann das Fernbleiben als unentschuldigt geführt werden.
Wer entscheidet bei 1 Tag, 3 Tagen oder 2 Wochen?
Typisch ist: Bis 1 Tag entscheidet der Klassenvorstand/ Klassenlehrer, bis zu einer Woche die Schulleitung, und bei mehr als einer Woche die zuständige Schulbehörde bzw. Bildungsdirektion. Bei bestimmten Schularten können Zuständigkeiten leicht abweichen, die Grundlogik bleibt aber gleich.
Welche Gründe haben die besten Chancen?
Am ehesten nachvollziehbare, überprüfbare Anlässe, die nicht verschiebbar sind: wichtige familiäre Ereignisse, Behörden-/Gerichtstermine, religiöse Feiertage, Wettbewerbe oder besondere Verpflichtungen. Reine Kostenargumente sind meist schwach.
Wie früh muss ich den Antrag stellen?
Für kurze Zeiträume so früh wie möglich, spätestens sobald der Termin fix ist. Bei längeren Abwesenheiten, vor allem über eine Woche, ist ein Vorlauf von mehreren Wochen sinnvoll, weil die Bildungsdirektion Zeit für Prüfung und Entscheidung braucht.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fahre?
Dann kann das Fehlen als unentschuldigt gewertet werden. Je nach Umfang und Vorgeschichte kann das als Schulpflichtverletzung behandelt werden. Zusätzlich riskieren Sie, dass Leistungsfeststellungen und Beurteilungen problematisch werden.
Quellen
RIS. (Fassung 23.01.2025). Schulpflichtgesetz 1985, § 9 Abs. 6 (Fernbleiben vom Unterricht, Zuständigkeiten). URL: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576&Paragraf=9
RIS. (Fassung 04.06.2025). Schulunterrichtsgesetz, § 45 Abs. 4 (Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen). URL: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600&Paragraf=45
BMB. (o. J.). Fernbleiben vom Unterricht / Schulpflichtverletzung (Konsequenzen bei unentschuldigtem Fehlen, § 25 SchPflG). URL: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/fernbleiben.html
Bildungsdirektion Steiermark. (Formular, o. J.). Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht (über eine Woche) gem. § 9 Abs. 6 SchPflG (Hinweis zu Vorlaufzeit). URL: https://www.bildung-stmk.gv.at/dam/jcr:4e23a074-c373-40c0-96b6-5afb8cd47fda/Ansuchen%20zur%20Genehmigung%20des%20Fernbleibens%20vom%20Unterricht%20%C3%BCber%20eine%20Woche.pdf
Bildungsdirektion Vorarlberg. (o. J.). Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (Handreichung, Musterentscheidungen, Ablauf). URL: https://www.bildung-vbg.gv.at/rechtliches/erlaubnis-fernbleiben.html













