In Österreich entscheidet nicht eine fixe „Prozent-Anwesenheit“, ob eine Schülerin oder ein Schüler beurteilt werden kann. Maßgeblich ist, ob die Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen eine sichere Beurteilung treffen kann. Die Art der Abwesenheit (entschuldigt vs. unentschuldigt) wird aber dann zentral, wenn Leistungsfeststellungen versäumt wurden oder wenn wegen längerer Abwesenheit die Beurteilung nicht sicher möglich ist: Dann greifen Feststellungsprüfung, Nachtragsprüfung oder im Ergebnis auch der Vermerk „nicht beurteilt“ – mit deutlich unterschiedlichen Folgen je nachdem, ob die Abwesenheit (und ein Nichtantreten) gerechtfertigt war oder nicht.
Hinweis zu regionalen Unterschieden: Ob und wie eine Abwesenheit als „gerechtfertigt“ gilt (z.B. Attestpflicht ab bestimmten Tagen, Fristen für Entschuldigungen, Formulare) kann schul- oder bundeslandspezifisch organisiert sein. Die rechtlichen Kernfolgen für die Beurteilung richten sich aber österreichweit nach Bundesrecht (insbesondere SchUG und LBVO).
Art der Abwesenheit – Ist eine Beurteilung möglich?
| Frage | Österreichweit gültiger Grundsatz (2025) | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Gibt es eine Mindestanwesenheit? | Nein, gesetzlich ist keine fixe Mindestanwesenheit definiert; entscheidend ist die sichere Beurteilbarkeit auf Basis erbrachter Leistungen. | Auch bei vielen Fehlzeiten kann beurteilt werden – oder auch nicht, wenn die Leistungsgrundlage fehlt. |
| Wann wird eine Feststellungsprüfung relevant? | Wenn bei längerem Fernbleiben (und ähnlichen Ausnahmefällen) keine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe möglich ist. | Lehrperson führt eine Feststellungsprüfung durch; Verständigung zwei Wochen vorher. |
| Wann ist eine Nachtragsprüfung möglich? | Wenn die Schülerin/der Schüler ohne eigenes Verschulden so viel versäumt hat, dass die Feststellungsprüfung nicht erfolgversprechend ist; Stundung durch Schulleitung (8–12 Wochen). | Typisch bei längerer Krankheit/Unfall; bei unentschuldigtem Fernbleiben grundsätzlich nicht vorgesehen. |
| Welche Rolle spielt „entschuldigt vs. unentschuldigt“ beim Nichtantreten? | Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Termin zu setzen; bei ungerechtfertigtem Nichtantreten droht „nicht beurteilt“. | Fristen und Terminschiene sind besonders wichtig, weil „nicht beurteilt“ Aufstiegsfolgen auslösen kann. |
| Gibt es eine bundesweite „30. November“-Grenze? | Ja: Neue Termine bei gerechtfertigter Verhinderung dürfen grundsätzlich nicht nach dem 30. November des Folge-Schuljahres liegen (mit Sonderregeln für bestimmte Berufsschulen). | Wer Termine (auch entschuldigt) zu lange nicht wahrnehmen kann, riskiert am Ende dennoch „nicht beurteilt“. |
1) Was bedeutet „beurteilt werden kann“ rechtlich?
„Beurteilen“ heißt: Eine Note (oder in manchen Stufen eine andere Form der Leistungsrückmeldung) auf Basis der im relevanten Zeitraum erbrachten Leistungen festzusetzen. Für die Jahresbeurteilung gilt: Die Lehrperson hat alle im Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand größeres Gewicht zukommt. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Leistungsfeststellungen eine sichere Beurteilung ermöglichen.
2) Entschuldigte Abwesenheit: Warum sie bei der Beurteilbarkeit oft „hilft“
Entschuldigte Abwesenheit (gerechtfertigtes Fernbleiben) ändert nicht automatisch, dass Leistungen fehlen können. Sie wirkt aber an zwei zentralen Stellen:
- Nachholen/Terminsetzung: Wenn eine Schülerin oder ein Schüler gerechtfertigt an einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gehindert ist, muss ein neuer Termin gesetzt werden – innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen (insbesondere bis spätestens 30. November des Folge-Schuljahres).
- Nachtragsprüfung statt „nicht beurteilt“: Wenn ohne eigenes Verschulden so viel Unterricht versäumt wurde, dass eine Feststellungsprüfung voraussichtlich nicht erfolgreich wäre, kann die Schulleitung die Prüfung stunden (Nachtragsprüfung). Das ist eine klare „Schutzlogik“ für Fälle wie Krankheit, Unfall oder vergleichbare unverschuldete Umstände.
3) Unentschuldigte Abwesenheit: Warum sie bei der Beurteilbarkeit schnell „gefährlich“ wird
Unentschuldigte Abwesenheit wirkt vor allem dort, wo Leistungsgrundlagen fehlen oder Pflichten verletzt werden:
- Versäumte Leistungsfeststellungen: Wird eine angeordnete Leistungsfeststellung (z.B. eine Prüfung, eine angesetzte Feststellungsprüfung) versäumt, kann das zur Rechtsfolge „nicht beurteilt“ führen, wenn keine SchUG-Ausnahme greift.
- Keine Nachtragsprüfung bei eigenem Verschulden: Das Kernelement der Nachtragsprüfung ist „ohne eigenes Verschulden“. Unentschuldigte Abwesenheit fällt typischerweise nicht darunter – damit steigt das Risiko, dass am Ende kein „Aufholen über Zeit“ möglich ist.
- Verfahrensfolgen bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben: Im SchUG gibt es für mittlere und höhere Schulen zusätzliche Konsequenzen bis hin zur „Abmeldung vom Schulbesuch“ bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben und ausbleibender Reaktion auf Aufforderung.
4) Der zentrale Mechanismus: Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung (SchUG)
Wenn eine sichere Beurteilung wegen längerer Abwesenheit nicht möglich ist, sieht das Schulunterrichtsgesetz zwei Stufen vor:
- Feststellungsprüfung: Wenn wegen längerem Fernbleiben (oder ähnlichen Ausnahmefällen) keine sichere Beurteilung möglich ist, hat die Lehrperson eine Feststellungsprüfung durchzuführen; die Verständigung muss zwei Wochen vorher erfolgen.
- Nachtragsprüfung (Stundung): Wenn die Schülerin/der Schüler ohne eigenes Verschulden so viel versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie/ihm die Prüfung von der Schulleitung für mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).
5) Fristen und Terminschienen: Warum „entschuldigt vs. unentschuldigt“ hier besonders zählt
Bei gerechtfertigter Verhinderung an einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist unverzüglich ein neuer Termin zu setzen. Dieser neue Termin darf grundsätzlich nicht nach dem 30. November des auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden Schuljahres liegen (Sonderregeln gelten für bestimmte Berufsschulen). In der Praxis bedeutet das:
- Gerechtfertigt verhindert = neuer Termin muss ermöglicht werden (bis zur gesetzlichen Grenze).
- Ungerechtfertigt nicht angetreten = hohes Risiko, dass im betroffenen Gegenstand „nicht beurteilt“ einzutragen ist.
6) Was bedeutet „nicht beurteilt“ – und welche Folgen hat es?
„Nicht beurteilt“ bedeutet nicht „Nicht genügend“. Es heißt: Es fehlt die Grundlage für eine Beurteilung im betroffenen Gegenstand. Das kann massive Folgen haben, weil eine Schulstufe grundsätzlich nur dann „erfolgreich abgeschlossen“ ist, wenn das Zeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist. Je nach Schulstufe und Schulart gibt es Ausnahmen und Sonderregeln (z.B. bestimmte frühe Volksschulstufen, sowie eigene Aufstiegslogik in semestrierten Oberstufen).
| Situation | Typischer Status der Abwesenheit | Beurteilungs-Folge | Warum die Abwesenheitsart zählt |
|---|---|---|---|
| Längere Krankheit, viele Leistungsfeststellungen fehlen | Entschuldigt | Feststellungsprüfung oder – wenn unverschuldet zu viel versäumt – Nachtragsprüfung | „Ohne eigenes Verschulden“ ermöglicht Stundung (Nachtragsprüfung). |
| Wiederholt unentschuldigt gefehlt, dadurch kaum Leistungsgrundlage | Unentschuldigt | Feststellungsprüfung möglich; Nachtragsprüfung typischerweise nicht | Eigenes Verschulden schließt Stundung regelmäßig aus. |
| Feststellungs-/Nachtragsprüfung angesetzt, am Termin krank | Entschuldigt | Neuer Termin (innerhalb der gesetzlichen Grenze) | LBVO verpflichtet zur Terminverschiebung bei gerechtfertigter Verhinderung. |
| Feststellungs-/Nachtragsprüfung angesetzt, Termin ohne Grund versäumt | Unentschuldigt | Risiko „nicht beurteilt“ | Ungerechtfertigtes Nichtantreten löst regelmäßig die Nichtbeurteilung aus. |
7) Sonderfall: Semestrierte Oberstufe (AHS/BHS) – „nicht beurteilt“ im Semester
In der semestrierten Oberstufe gelten für Aufstieg und Abschluss eigene Regeln. Dort können auch Semesterbeurteilungen „nicht beurteilt“ vorkommen; diese müssen in der Regel über die dafür vorgesehenen Prüfungsmechanismen (insbesondere Semesterprüfungen) bereinigt werden, damit der weitere Bildungsweg nicht blockiert wird. Für die Praxis ist entscheidend, welche Schulform vorliegt (AHS-Oberstufe, BHS, BMHS) und welche semesterbezogenen Vorgaben jeweils greifen.
8) Praxis-Checkliste: Was Sie (als Eltern oder eigenberechtigte Schüler:in) sofort tun sollten
- Entschuldigung sofort klären: Form und Frist der Schule einhalten; im Zweifel schriftlich nachreichen.
- Nachweise früh organisieren: Wenn Attest verlangt wird, rasch beibringen (regionale/organisatorische Vorgaben beachten).
- Bei drohender Nichtbeurteilbarkeit früh Gespräch suchen: Klassenvorstand, Fachlehrperson, Direktion – mit Blick auf Feststellungsprüfung/Nachtragsprüfung.
- Termine ernst nehmen: Bei Verhinderung sofort melden; sonst droht „nicht beurteilt“.
- Schulart prüfen: Jahresgliederung vs. semestrierte Oberstufe – die Folgen und Prüfungswege unterscheiden sich.
💬 FAQ
Gibt es in Österreich eine fixe Mindestanwesenheit, damit beurteilt werden darf?
Nein. Österreichweit ist keine starre Mindestanwesenheit festgelegt. Entscheidend ist, ob die Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen eine sichere Beurteilung treffen kann.
Kann trotz vieler entschuldigter Fehlzeiten beurteilt werden?
Ja, wenn genügend Leistungsgrundlagen vorhanden sind. Wenn nicht, kommt eine Feststellungsprüfung in Betracht; bei unverschuldet sehr großem Versäumnis kann die Schulleitung die Prüfung stunden (Nachtragsprüfung).
Was ist der Unterschied zwischen Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung?
Die Feststellungsprüfung wird durchgeführt, wenn wegen längerem Fernbleiben keine sichere Beurteilung möglich ist. Die Nachtragsprüfung ist eine gestundete Feststellungsprüfung, wenn die Schülerin/der Schüler ohne eigenes Verschulden so viel versäumt hat, dass eine erfolgreiche Feststellungsprüfung derzeit nicht zu erwarten ist.
Warum spielt „unentschuldigt“ beim Risiko „nicht beurteilt“ eine so große Rolle?
Weil unentschuldigte Abwesenheit typischerweise als eigenes Verschulden gewertet wird. Damit fällt häufig die Möglichkeit der Stundung (Nachtragsprüfung) weg, und ein ungerechtfertigtes Nichtantreten zu angesetzten Prüfungen kann direkt zu „nicht beurteilt“ führen.
Was passiert, wenn jemand am Termin der Feststellungsprüfung krank ist?
Bei gerechtfertigter Verhinderung muss ein neuer Termin gesetzt werden. Dieser neue Termin darf grundsätzlich nicht nach dem 30. November des Folge-Schuljahres liegen (mit Sonderregeln für bestimmte Berufsschulen).
Kann „nicht beurteilt“ schlimmer sein als „Nicht genügend“?
Es kann gravierende Folgen haben, weil eine Schulstufe grundsätzlich nur dann als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung vorliegt. Je nach Schulstufe und Schulart gibt es Ausnahmen und Sonderregeln.
Wer entscheidet, ob eine Abwesenheit entschuldigt ist?
Das wird organisatorisch von der Schule nach den geltenden schulrechtlichen Vorgaben und schulischen Regeln beurteilt (z.B. Form, Frist, Nachweise). Details können regional/schulautonom abweichen, die bundesrechtlichen Folgen für die Beurteilung bleiben aber gleich.
Gilt das alles gleich für Volksschule, Mittelschule, AHS und BHS?
Die Grundmechanismen (sichere Beurteilung, Feststellungs-/Nachtragsprüfung) basieren auf Bundesrecht. Unterschiede ergeben sich durch Schulart und Organisationsform (Jahresgliederung vs. semestrierte Oberstufe) sowie durch Praxisvorgaben der Bildungsdirektionen.
Quellen
- Bundesministerium für Bildung. (o. D.). Ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis. Schulinfo (Hinweise zu § 25 SchUG).
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2024). Rundschreiben 02/2024: Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen – Feststellungsprüfung und Nachtragsprüfung nach § 20 SchUG (Bildungsdirektion Niederösterreich).
- Bundeskanzleramt. (2025). Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 20 (Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Bundeskanzleramt. (2025). Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 25 (Aufsteigen und erfolgreicher Abschluss). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Bundeskanzleramt. (2025). Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 45 (Fernbleiben von der Schule). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Bundeskanzleramt. (2025). Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), § 7 (Schularbeiten; u.a. Nachholen/Beurteilbarkeit). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Bundeskanzleramt. (2025). Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), § 21 Abs. 9 (Neuer Termin bei gerechtfertigter Verhinderung; 30. November-Grenze). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Bildungsdirektion Oberösterreich. (o. D.). Leistungsbeurteilung (FAQ; u.a. Nichtbeurteilung bei vorgetäuschter Leistung, Hinweise zum SchUG).
- Bundesministerium für Bildung und Frauen. (2015). Die neue Oberstufe – Individuell und kompetenzorientiert (Hinweise zur semestrierten Oberstufe und Prüfungslogik; Verweise auf SchUG-Bestimmungen).
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